Abmahnung

Rechte

Es gibt verschiedene Möglichkeiten gegen eine Abmahnung vorzugehen. Unter Umständen lohnt es sich bereits den Betriebsrat einzuschalten oder eine Gegenvorstellung zur Personalakt zu reichen.

Wer die Abmahnung aus der Personalakte entfernen möchte sollte auch den Gang vor das Arbeitsgericht nicht scheuen. Dort kann die Abmahnung mit einer Klage angegriffen werden. Eine Frist hierzu besteht nicht, eine Abmahnung kann auch erstmals in einem Kündigungsschutzverfahren angegriffen werden.

Welches der richtige Weg ist hängt vom Einzelfall und der konkreten Situation ab, der in einem Beratungsgespräch mit einem Anwalt ermittelt werden sollte. Auf jeden Fall sollte eine Abmahnug nicht einfach so hingenommen werden. Schließlich kann in einem auch nach Jahren erst entstehenden Streit mit dem Arbeitgeber auch eine alte Abmahnung ds Zünglein an der Waage sein.

Abmahnung – Jetzt richtig reagieren

Der Arbeitgeber hat eine Abmahnung ausgesprochen? Das ist oft der erste Schritt in Richtung Kündigung.

Mit der Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein ganz bestimmtes Verhalten, in der Regel eine Pflichtverletzung, des Arbeitnehmers. Aber nicht jeder Tadel des Arbeitgebers ist damit sofort als Abmahnung  zu verstehen. Bei der Abmahnung ist die „Ermahnung“ des Arbeitgebers mit der Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen verbunden, in der Regel also mit einem Hinweis auf eine arbeitsrechtliche Konsequenzen, in der Regel die Kündigung, sollte das Verhalten nicht abgestellt werden oder sich wiederholen.

Wirksamkeitsvoraussetzungen der Abmahnung

Eine Abmahnung muss das Verhalten des Arbeitnehmers, welches beanstandet wird, genau enthalten. Der Arbeitgeber muss also ein ganz bestimmtes Verhalten rügen und dieses auch genau beschreiben. Es reicht nicht aus, wenn der Arbeitgeber in seiner Abmahnung angibt der Arbeitgeber „sei des öfteren schon zu spät am Arbeitsplatz erschienen“.

In einem solchen Fall müsste der Arbeitgeber vielmehr Zeitraum und wenn möglich auch Uhrzeiten angeben, damit der Arbeitnehmer die Abmahnung auf die Richtigkeit hin überprüfen kann. In einem solchen Fall könnte die Abmahnung z.B. folgende Formulierung enthalten: „Der Arbeitsvertrag legt den Arbeitszeitbeginn auf 09.00 Uhr fest. Am 02. und 03. Februar sind Sie erst um 09.30 am Arbeitsplatz erschienen, heute morgen am 04. Februar sogar erst um 10.00 Uhr.“

Weiterhin muss der Arbeitgeber in der Abmahnung dazu auffordern, das gerügte Verhalten zukünftig zu ändern: „Wir fordern Sie auf zukünftig pünktlich um 09.00 Uhr am Arbeitsplatz zu erscheinen.“

Wie bereits oben angesprochen muss als Konsequenz eine arbeitsrechtliche Sanktion angedroht werden. In aller Regel wird darauf hingewiesen, dass man sich im Wiederholungsfall vom Arbeitsvertrag lösen würde.

Bei einer Abmahnung können dem Arbeitgeber Fehler unterlaufen, die der Wirksamkeit der Abmahnung entgegenstehen. Es bedarf einer gründlichen Pfüfung im Einzelfall, ob eine Abmahnung angegriffen und erfolgreich abgewehrt werden kann. Es empfiehlt sich eine arbeitsrechtliche Abmahnung unbedingt von einem Anwalt überprüfen zu lassen.

Fristen

Grundsätzlich unterliegt eine Abmahnung, die der Arbeitgeber aussprechen will, keiner konkreten Frist. Der Arbeitgeber kann eine Abmahnung auch noch nach Monaten aussprechen, nachdem er von dem Abmahnungsgrund Kenntnis erlangt hat. Deshalb steht auch eine sehr lange Zeitspanne zwischen dem Verhalten des Arbeitgebers und der Bekanntgabe der Abmahnung deren Wirksamkeit nicht entgegen. Erst bei einer Zeitspanne von mehr als einem Jahr kann man davon, dass der Arbeitgeber sein Abmahnungsrecht verwirkt haben dürfte. Nach so langer Zeit hätte der Arbeitgeber sich nämlich darauf verlassen dürfen, dass sein Fehlverhalten keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen mehr nach sich zieht.

In einem Kündigungsverfahren dagegen wird einer Abmahnung, die sehr spät ausgesprochen wurde, ein weitaus geringeres Gewicht zukommen als einer Abmahnung, die bereits am Folgetag ausgesprochen wurde.

Bekanntgabe und Form

Die Abmahnung muss dem Arbeitnehmer bekanntgegeben werden. In aller Regel wird die arbeitsrechtliche Abmahnung schriftlich erfolgen. Auch die mündliche ausgesprochene Abmahnung ist zwar wirksam, allerdings birgt sie für den Arbeitgeber das Risiko in einem Kündigungsschutzprozess vor einem Beweisproblem zu stehen, denn er muss den Zugang und die weiteren Voraussetzungen der Wirksamkeit beweisen.

Fazit: Für den Arbeitgeber ist es gar nicht so einfach eine wirksame Abmahnung auszusprechen. Deshalb lohnt es sich, eine Abmahnung durch einen einen Anwalt prüfen zu lassen.