Das wichtigste Instrument des Arbeitnehmers, mit dem er sich gegen eine Kündigung des Arbeitsvertrages wehren kann, ist die Kündigungsschutzklage. Zuständig für Klagen ist in der ersten Instanz das Arbeitsgericht.
Die Kündigungsschutzklage nach dem Kündigungsschutzgesetz ist an einige Voraussetzungen gebunden.
Klagefrist der Kündigungsschutzklage – 3 Wochen
Die Klagefrist beträgt bei der Kündigungsschutzklage drei Wochen. Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung zu laufen. Wichtig ist, dass es tatsächlich auf den Zeitpunkt des Zugangs ankommt und nicht darauf, wann Sie die Kündigung, die in aller Regel schriftlich zu erfolgen hat, das erste mal sehen oder gelesen haben. Die Klagefrist beginnt also bereits dann, wenn Ihr Arbeitgeber die Kündigung in Ihren Wohnungsbriefkasten eingeworfen hat und nicht erst, wenn Sie die Post dort kontrolliert haben. Es kommt ledigilich darauf an, wann der Arbeitgeber nach den normalen Umständen von der Kündigung Kenntnis erlangen durfte. Gerade der Zugangszeitpunkt der Kündigung ist immer wieder Streitpunkt zwischen den Parteien im Kündigungsschutzverfahren. Während bei einer persönlichen Übergabe der Kündigung unter Zeugen, in der Regel im Betrieb, meißtens unstreitig sein dürfte, sieht das insbesondere bei Postsendungen oder Hinterlegung im Briefkasten des Empfängers anders aus. Der Arbeitgeber ist dann für den Zeitpunkt des Zugangs in der Beweislast.
Andererseits ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet seinen Briefkasten zu jeder Tag- und Nachtzeit oder an Feiertagen zu kontrollieren. Beispielsweise gilt eine an einem Sonntag eingeworfene Kündigung in aller Regel erst am nächsten Werktag als zugegangen. Anders mag dies aber schon wieder aussehen, wenn der Arbeitgeber damit rechnen konnte, dass ihm eine Kündigung zugeht.
Betriebsgröße und Dauer des Arbeitsvertrages
Darüber hinaus greift das Kündigungsschutzgesetz für Arbeitnehmer nur dann, wenn im Betrieb regelmässig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht.