Reiserecht

Reisemängel

Reisemängel können bspw. sein:

  • Flugverspätung
  • Reiseabbruch
  • Mängel am Urlaubsort
  • Lärmbelästigung
  • Flugannullierung

Reiserecht / Fluggastentschädigung

Wir vertreten Sie bei Reisemängeln, insbesondere bei Pauschalreisen, und bei der Durchsetzung einer Ihnen zustehenden Fluggastenstchädigung bei Verspätungen des Fluges.

Wenn der im Reiseprospekt versprochene Urlaubsort nicht das ist, was Sie auf den Bildern gesehen haben, das Hotel nicht dem Standard entspricht oder eine laute Baustelle vor der Tür ist, haben Sie unter Umständen das Recht den Reispreis zu mindern.

Gleiches gilt, wenn das Zimmer viel zu klein ist oder das Essen am Buffet ungenießbar.

Wichtig ist, dass Sie alle Umstände festhalten und beweis-sicher dokumentieren. Die wichtigsten Punkte lesen Sie weiter unten.

So beanstanden Sie Reisemängel richtig:

Wenn Sie bei einer Pauschalreise am Urlaubsort Reisemängel feststellen, so steht Ihnen nach das Recht auf Minderung des Reisepreises nach § 651d BGB zu. Wichtig ist aber, dass Sie die bereits vor Ort richtigen Schritte einleiten und Beweise sichern.

Stellen Sie Mängel fest, wie z.B. Schimmel im Badezimmer, defektes Mobiliar oder eine Baustelle von der eine erhebliche Lärmbelästigung ausgeht, so halten Sie diese Mängel schriftlich fest und geben diese Ihrem Reiseveranstalter bekannt. Am Urlaubsort wenden Sie sich hierzu an die vor Ort befindliche Reiseleitung des Veranstalters. Achtung: Hotelbetreiber oder Angestellte des Hotels sind regelmässig nicht der richtige Ansprechpartner. Wenn Vor Ort keine Reiseleitung existiert versuchen Sie Kontakt mit dem Veranstalter in Deutschland,  notfalls über Ihr Reisebüro, aufzunehmen.

Mit der Bekanntgabe der Mängel setzen sie dem Reiseveranstalter schriftlich eine angemessene Frist zur Beseitigung. Wie lang, also angemessen, eine solche Frist sein sollte lässt sich pauschal nicht beantworten, sondern hängt von der Art des Mangels ab. In der Regel sollten bei normalen Mängeln Fristen von 24 Stunden bis max. 2 Tagen ausreichend sein. Gleichzeitig lassen Sie sich die Mängelanzeige mit Fristsetzung vor Ort durch die Reiseleitung gegenzeichnen. Damit können Sie später Ihre Mängelanzeige bei Gericht beweisen.

Halten sie Mängel fotografisch fest. Dank der digitalen Fototechnik machen sie lieber ein paar Bilder mehr als weniger. Wenn Sie Mitreisende oder andere Gäste als Zeugen benennen wollen lassen Sie sich Adressen geben. Bei Lärm durch Baustellen oder Nachtclubs fertigen sie im Idealfall ein Lärmprotokoll, in welchem Sie Datum, Uhrzeit und Dauer der Belästigung festhalten.

Hilft Ihr Reiseveranstalter nicht ab oder weigert sich den Mangel zu beheben haben Sie später das Recht den Reisepreis entsprechend zu mindern.

In welcher Größenordnung eine Reisepreisminderung angemessen ist hängt vom Einzelfall ab. Anhaltspunkte gibt die sogenannte Frankfurter Tabelle. Einige Beispiele finden Sie auf der rechten Seite.

Achtung! Monatsfrist.

Reisemängel sind innerhalb eines Monats nach Ende der Reise geltend zu machen. Um keine Zeit zu verlieren sollten sie unverzüglich nach Rückkehr einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche beauftragen.

Frankfurter Tabelle

Sie finden hier einige Beispiele aus der sogenannten Frankfurter Tabelle. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit sondern soll lediglich als Anhaltspunkt dienen. Die tatsächliche Höhe einer Minderung hängt immer vom Einzelfall ab. Die Prozentzahlen beziehen sich auf den Reisepreis.

Unterkunft und Zimmer

  • Abweichende Unterkunft – 10-25%.
  • Strand weiter entfernt als angegeben – 5-15%.
  • Zimmer kleiner als angegeben – 5-10%
  • Kein Balkon (bei Zusage) – 5-10%
  • Kein eigenes WC – 15%
  • Kein eigenes Bad (bei Zusage) – 10-25%
  • Kein Fernsehgerät (bei Zusage) – 5%
  • Schäden (z.B. Schimmel) – 10-50%
  • Ungeziefer – 10-50%

Insbesondere an den letzten beiden Beispielen sehen Sie, dass es erheblich auf die tatsächliche Beeinträchtigung im Einzelfall ankommt.

Beeinträchtigungen

  • Service fällt komplett aus – 25%
  • Lärm am Tag – 5-25%
  • Lärm in der Nacht – 10-40%
  • Gerüche – 5-15%

Verpflegung

  • Kompletter Ausfall – 50%
  • Verdorbene Speisen – 20-30%
  • Verschmutzte Tische – 5-10%

Entschädigung bei Flugverspätung

Rechtgrundlage für eine Entschädigung bei Flugverspätunge ist die Verordnung der Europäischen Union EG-VO 261/14. Danach haben Fluggäste bei (erheblichen) verpätungen Anspruch auf Betreuungs- und Versorgungsleistungen sowie Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung beträgt bis zu 600,00 Euro und zwar unabhängig vom tatsächlich gezahlten Ticketpreis.

Entscheidend ist, dass der Flug innerhalb der EU startet oder aber von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt wird und das Ziel ein EU Flughafen ist. Die Verordnung ist daher nicht auf Flüge anwendbar, die vollständig außerhalb des europäischen Raumes stattfinden.

Der Anspruch auf Ausgleichzahlung liegt vor bei einem Flugausfall (Annullierung) und bei einer erheblichen Verspätung. Eine Nichtbeförderung liegt vor, wenn Sie am Abflugort erscheinen und praktisch nicht mitgenommen werden, z.B. aufgrund einer Überbuchung.

In vielen Fällen weigern sich die Fluggesellschaften trotz Geltendmachung zur Zahlung, teils mit schwindelerregenden Argumenten. In der Regel wird dem Fluggast vorgehalten, die Fluggesellschaft sei für die Verspätung nicht verantwortlich. Die Rechtsprechung hat mittlerweile eine Reihe von Urteilen gefällt, dass dem nicht so ist. Grob gesagt kann man es so ausdrücken, dass die Fluggesellschaft nur dann von Ihrer Zahlungspflicht befreit ist, wenn außergewöhnliche Umstände für die Verspätung vorliegen, auf die sie keinerlei Einflussmöglichkeit hat. Trotzdem zeigt die Erfahrung, dass Ansprüche regelmässig nur unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes und vor Gericht durchzusetzen sind.